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   RG, 23.09.1938 - III 19/38   

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RG, 23.09.1938 - III 19/38 (https://dejure.org/1938,590)
RG, Entscheidung vom 23.09.1938 - III 19/38 (https://dejure.org/1938,590)
RG, Entscheidung vom 23. September 1938 - III 19/38 (https://dejure.org/1938,590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Beziehen sich die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 21. Dezember 1937 GSZ. 2/37 -- II 111/36 (RGZ. Bd. 156 S. 279) dargelegten Grundsätze über die Abgrenzung der Zulässigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs auch auf das Verhältnis zwischen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 193
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Der Gesetzgeber hatte das Verhältnis dieser beiden Gerichtsbarkeiten zueinander als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet (RGZ 108, 263, 264; 158, 193; BGHZ 2, 278; BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953; zuletzt BAG Urteil vom 20. Dezember 1990 - 2 AZR 300/90 - AP Nr. 3 zu § 48 ArbGG 1979).
  • BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Die Grundsätze für die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von den Arbeitsgerichten (RGZ 158, 193) sind insoweit rechtsähnlich anzuwenden.

    Ob die Gerichte für Patentstreitsachen für diese Rechtsstreitigkeiten im strengen Sinne sachlich zuständig sind oder ob es sich dabei um eine funktionelle Zuständigkeit im Sinne der Verteilung bestimmter Geschäfte handelt, oder etwa gar um eine Verbindung beider Zuständigkeitsbegriffe, bedarf keiner Entscheidung; denn die für Patentstreitsachen, also vermögensrechtliche Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts zuständigen Landgerichte stehen rechtlich den besonderen Gerichten gleich, die auch sonst für bestimmte Gruppen von Streitsachen bestimmt sind, wie z.B. den Auseinandersetzungsbehörden im Rentengutsverfahren (RGZ 76, 176), dem Reichswirtschaftsgericht (RGZ 103, 102) oder den Rheinschiffahrtsgerichten (RGZ 167, 305) oder schließlich den Arbeitsgerichten (RGZ 158, 193).

    Der Senat hält daher die rechtsähnliche Anwendung der in RGZ 158, 193 ff ausgesprochenen Grundsätze auf das Verhältnis der Gerichte für Patentstreitsachen zu den übrigen ordentlichen Gerichten für geboten.

  • BGH, 26.01.1959 - II ZR 119/57

    Dispache

    Hierfür fehlte ihm als dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht etwa nur die sachliche Zuständigkeit, wie dies bei gewissen zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten Berufenen Sondergerichten der Fall ist (vgl. Volkmar JW 1927, 1625 mit Nachweisen; RGZ 158, 193; BGHZ 8, 17, 21 [BGH 07.11.1952 - I ZR 43/52]; 16, 339, 345) [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54].
  • BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Das heißt: Der Gesetzgeber hatte das Verhältnis dieser beiden Gerichtsbarkeiten zueinander als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet (RGZ 108, 263, 264; 158, 193; BGHZ 2, 278; BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953; zuletzt BAG Urteil vom 20. Dezember 1990 - 2 AZR 300/90 - AP Nr. 3 zu § 48 ArbGG 1979).
  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

    Bei dem Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Anspruch, sondern der sachlichen Zuständigkeit (BGHZ 8, 16 [21]; RGZ 158, 193).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 226/51

    Beamtenansprüche in Hessen

    Bei der Frage, ob für den Anspruch des Klägers das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zuständig ist, handelt es sich nicht um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (RGZ 158, 193).
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 46/56

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Schon das Reichsgericht hat im Urteil vom 23. September 1938 (RGZ 158, 193) unter Hinweis auf die Vorschrift des § 528 Abs. 1 ZPO, wonach prozeßhindernde Einreden, insbesondere die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet ist, in der Berufungsinstanz und gemäß § 566 ZPO auch in der Revisionsinstanz nur unter bestimmten Voraussetzungen, geltend gemacht werden dürfen, ausgeführt, daß der Gesetzgeber für das Verhältnis zwischen den allgemeinen und den Arbeitsgerichten eine Sonderregelung getroffen habe, die durch § 48 Abs. 1 des damals geltenden Arbeitsgerichtsgesetzes bestätigt worden sei.
  • BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß das Landgericht in seinem Zwischenurteil auch insoweit entschieden hat, als sich die Rüge der Beklagten gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine Rüge, die vom Gesetz im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit als Rüge der sachlichen Unzuständigkeit behandelt wird (RGZ 158, 193), und nicht nur gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal richtete.
  • BGH, 24.10.1957 - VII ZR 57/57

    Rechtsmittel

    Bei dem Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich um die Frage der sachlichen Zuständigkeit im Sinne des § 274 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nicht der Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachten Anspruch (RGZ 158, 193; BGHZ 8, 16, 21; 16, 339, 345).
  • BGH, 30.01.1968 - VI ZR 132/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Für das Verhältnis zwischen den allgemeinen Gerichten und den Arbeitsgerichten hat das Gesetz in § 48 ArbGG und § 528 ZPO eine Regelung getroffen, die es als Zuständigkeitsfrage und nicht als eine Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges behandelt, ob das eine oder das andere Gericht zur Entscheidung berufen ist (RGZ 158, 193; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. S. 65).
  • BGH, 17.02.1956 - VI ZR 265/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.12.1955 - I ARZ 307/55

    Rechtsmittel

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